Abmahnung per Einschreiben nicht abgeholt
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 29.01.2014, Az.: 6 W 62/13
Wird eine Abmahnung per Einschreiben mit Rückschein vom Betroffenen nicht abgeholt, gilt die Abmahnung als zugegangen auch wenn die Abmahnung nicht abgeholt wird.
Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 29.Januar.2014 (Az.: 6 W 62/13).
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Streit über die Kostentragungspflicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren und um die Frage, ob die Abmahnung der Unterlassungsgläubigerin zugegangen war oder nicht. Diese befand sich nämlich zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub und holte das Abmahnschreiben auch nicht innerhalb der Abholfrist ab.
Weitere Abmahnversuche nicht nötig
Während das Landgericht sich der Ansicht der Gläubigerin anschloss und die Kosten mangels Abmahnung dem Schuldner auferlegte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und entschied zugunsten des Unterlassungsschuldners. An dieser Stelle müsse sich die Unterlassungsgläubigerin so behandeln lassen, als ob ihr das Abmahnschreiben des Unterlassungsschuldners zugegangen ist. So hätte man dem Unterlassungsschuldner aufgrund der zeitlichen Verzögerung auch nicht noch einen weiteren Versuch zumuten können, die Abmahnung zuzustellen.
Autor: Anton Peter
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