DSGVO-Einwilligung kann durch Betreuer erteilt werden


Bei erklärungsunfähigen Betreuten kann der Betreuer selbst in die Speicherung der Daten des Betreuten bei sich einwilligen

 

dies geht aus dem Beschluss vom Amtsgericht Gießen vom 16.07.2018 – Az.: 230 XVII 381/17 hervor.

 

Sachverhalt

Wird vom Gericht für eine Person ein Betreuer bestellt, dann muss dieser, um sein Amt und damit einhergehende Pflichten ausüben zu können, auch die Daten des Betreuten speichern. Hierfür ist aber eine Einwilligung des Betreuten notwendig. Schwierig wird es, wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Belehrung durch den Betreuer über dessen Rechte nach der DSGVO zu verstehen.

 

Der Betreuer kann sich die Einwilligung in die Speicherung der Daten selbst erteilen

Das Amtsgericht Gießen hat nun entschieden, dass sich der Betreuer in einem solchen Fall einfach selbst die Einwilligung zur Speicherung der Daten erteilen kann. Er sei als gesetzlicher Vertreter des Betreuten dazu befugt. Die Ermächtigung hierfür ergibt sich aus § 1902 BGB in Verbindung mit dem Teilaufgabenkreis die Vertretung gegenüber sonstigen Institutionen. Das grundsätzlich für Betreuer und auch gesetzliche Vertreter geltende Verbot von In-sich-Geschäften gemäß § 1908i Abs.1 S.1 in Verbindung mit § 1795 Abs.2, § 181 BGB steht hier nicht entgegen.

 

Die Bestellung eines Ersatzbetreuers bedarf es nicht

Für solche Fälle ist normalerweise die Bestellung eines Ersatzbetreuers, gem. § 1899 Abs.4 BGB vorgesehen, aber auch dieser müsste sich eine Einwilligung holen. Das ganze würde also in einer Endlosschleife enden. Um dies zu umgehen, darf sich der Betreuer nun selbst die Einwilligung erteilen, so lange sich die Datenerfassung durch ihn in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewegt. Die Interessen des Betreuten werden aber dennoch gewahrt, da die Erfüllung des Auftrags durch das Betreuungsgericht überwacht wird. Eine Verletzung der Betroffenenrechte durch § 181 ist nicht gegeben.

 

Keine Betreuungsmöglichkeit bei Verweigerung der Einwilligung in die DSGVO

Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Betreute noch einwilligungsfähig ist und die Einwilligung in die Speicherung seiner Daten verweigert. Der Betreuer muss ihn dann darauf hinweisen, dass eine Betreuung unter diesen Umständen nicht möglich ist. Wenn der Betreute bei seiner Entscheidung bleibt, muss die Betreuung aufgehoben werden.

 

Autorin: Anna Lena Müller

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