Der Fall Böhmermann

Keine Sorge: Dieser Artikel wird nicht die 1000. Stellungnahme zu der Frage, ob Jan Böhmermann sich strafbar gemacht hat oder nicht. Vielmehr möchte ich diesen wunderbaren Paradefall dazu benutzen um dem Leser nahe zu bringen, wie Medienrecht und insbesondere medienrechtliche Beratung funktionieren.

Der Grundgedanke bei der anwaltlichen Inanspruchnahme für den Mandanten: Absicherung und Risikoeinschätzung

Als Mandant geht man dem Grunde nach erstmal davon aus, dass ein Anwalt, wenn man ihn konsultiert und bezahlt, einem sagen kann, was man genau darf oder nicht. Leider ist das bei einfacheren Mandaten oft schon schwer, aber im Medienrecht ist dies manchmal schlicht unmöglich. Nehmen wir doch mal den Fall Böhmermann:

Es ist hinlänglich bekannt, dass Jan Böhmermann ein (aus meiner Sicht sogar recht witziges) Gedicht veröffentlich hat, dessen Inhalt – für sich genommen – ohne jeden Zweifel höchst ehrverletzend ist. Dies tat er aber in einen netten Rahmen, in dem er mitteilte, es handele sich um eine rechtswidrige Schmähkritik, die man nicht so sagen dürfe.

Nun diskutiert die Medienwelt und die medienrechtliche Welt, ob das brillant sei, rechtlich zulässig sei und whatever. Dabei nimmt jede Seite für sich in Anspruch, richtig zu liegen. Die eine Seite geht wie in Stein gemeißelt davon aus, dass es sich um einen brillanten Kniff handeln würde, der die Rechtswidrigkeit ausschließen würde. Die andere Seite geht wie selbstverständlich davon aus, dass ein solcher Rahmen natürlich nicht ausreiche, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

Immer Raum für Argumentation

Offen gesagt sind solche Fälle für den passionierten Medienrechtler echte Highlights mit hohem Spaßfaktor. Natürlich lassen sich für beide Seiten hervorragende Argumente finden. Persönliche Ehre auf der einen, Medienfreiheit und Kunstfreiheit auf der anderen Seite. In der echten Welt, ohne zwischenstaatliche und politische Spielchen, wäre ein solcher Fall ganz einfach. Wahrscheinlich gäbe es einfach eine Abmahnung und/oder den Versuch einer Einstweiligen Verfügung und eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Die Staatsanwaltschaft würde entscheiden, ob sie ermittelt und würde wahrscheinlich entweder direkt einstellen oder (wie so oft) auf den Privatklageweg verweisen. Am Ende würden sich die darum kümmern, die es angeht: Die Parteien selbst und die Zivilgerichte!

Das ist nun in diesem Fall die Sache, die mir absolut nicht in den Kopf will: Alle reden von Pressefreiheit, Medienfreiheit und Kunstfreiheit und kritisieren die Türkei (zurecht) auf Grund der dort stattfindenden Einschränkungen, aber dieselben Menschen verweigern dem Menschen Erdogan offenbar ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren und bemängeln, dass er Jan Böhmermann auch noch abgemahnt haben soll und keinen Spaß verstehe.

Man sollte diesen Fall ganz einfach wie einen normalen medienrechtlichen Fall betrachten: Ein Unternehmer/Entertainer lässt sich wahrscheinlich vorher beraten, was er darf und was das worst case Szenario ist, dann nimmt er das Risiko bewusst in Kauf und dann muss er ebenso die juristischen Konsequenzen ertragen und dagegen ankämpfen. So funktioniert ein Rechtsstaat und nicht so, dass man ein mutmaßliches Opfer öffentlich weiter diffamiert, weil es mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen etwas, das aus seiner Sicht ehrverletzend ist, vorgeht.

Und by the way: Aus meiner Sicht ist das Gedicht in seinem Gesamtzusammenhang hart an der Grenze, aber gerade noch zulässig.

Holger Loos

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert