Immer wieder erhalten Unternehmer Faxe mit der Bitte, ihre Daten, die auf dem Fax enthalten sind, zu überprüfen, dieses zu unterschreiben und an den Anbieter zurückzuschicken. Diese Faxe sind häufig mit „Ihr Branchenbucheintrag“ oder „Korrekturfeld/Vorausgefüllte Kontaktdaten des Basiseintrages“ überschrieben.
Wir haben bereits den einen oder anderen Mandanten vertreten, der dieses Fax tatsächlich zurückgeschickt hat. Denn siehe da, kurz darauf kommt dann eine Rechnung über knapp 1.000,00 € als Jahresbeitrag für einen Branchenbucheintrag.
Die Kostenpflichtigkeit ist bei einem flüchtigem Lesen nicht zu erkennen. Nur wenn man das ganze Kleingedruckte am Ende der Seite liest, erfährt man, dass hier ein Vertrag zustande kommen soll.
Das AG München hat nun in seinem Urteil vom 18.03.2014 – 182 C 28938/13 – entschieden, dass mit diesem Zurücksenden des Faxes kein Vertrag zustande kommt, da der Gewerbetreibende erkennbar nur eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung abgeben will. Es gibt viele Portale, die Daten von Unternehmen im Internet veröffentlichen. Der Unternehmer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass diese auch korrekt wiedergegeben werden.
Da das gesamte Formular so gestaltet ist, dass es dem Unternehmer suggeriert, er würde lediglich eine kostenfreie Korrektur vornehmen, kann der Anbieter des Online-Branchenbuches lokale-suche.com, der ASP Forderungsmanagement UG keine Kosten verlangen.
Autorin: Beatriz Loos
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