Berühmte Persönlichkeit muss seine Adresse in Klage angeben


Auch eine berühmte Persönlichkeit muss seine Adresse in einer Klage angeben

dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg, vom 12.11.2018, Az.: 7 W 27/18 hervor.

 

Sachverhalt

Ein bekannter Musiker und auch Fernsehmoderator verklagte einen Zeitschriftenverlag aufgrund gewisser Äußerungen, die der Zeitschriftenverlag veröffentlicht hatte. In der Klage war der Vor- und Nachname des Klägers angegeben. Als Adresse war die Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten mit einem „c/o“ Zusatz angegeben.

 

Kläger muss seine Anschrift angeben

Das OLG Hamburg bewertet dies als unzulässig. Der Kläger muss eine Anschrift angeben unter der er ladungsfähig sei. Die Adresse seiner Anwälte reiche hierfür nicht aus, selbst wenn diese Vertretungsbefugnis hätten. Nicht zwingend sei die Angabe der Wohnanschrift des Klägers. Vielmehr reiche es aus, einen Ort anzugeben an dem dieser aller Voraussicht nach angetroffen werden könnte. Dies hat zum einen den Grund, dass etwaige titulierte Forderungen gegen den Kläger ohne dessen Adressangabe nur schwer im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden könnten.

 

Nur in Sonderfällen ist eine Ausnahme zu machen

Nur in Sonderfällen ist eine Ausnahme von der Angabe der eigenen Wohnanschrift zu machen. Hierfür müsste ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Adresse bestehen. Vorliegend hatte der Kläger aber keinen Grund für das Weglassen seiner Adresse angegeben.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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