Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Flug-Drohne


Drohne verletzt APR

AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13

Filmt eine Drohne nicht öffentliche Bereiche eines Nachbarn, verletzt dies sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 16.April.2015 (Az.: 37 C 454/13) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall flog der Beklagte seine Drohne über das Grundstück seines Nachbarn und filmte dabei auch die Frau des Klägers, welche im Garten auf einer Sonnenliege lag. Dieser Bereich war gegenüber der Öffentlichkeit durch eine hohe Hecke geschützt und abgeschirmt.

Drohne – Eindringling in geschütztem Privatbereich

Auch wenn die Drohne grundsätzlich zulassungsfrei sei, handelte es sich bei dem hier durchgeführten Drohnen-Flug des Nachbarn um eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Auch wenn man das „Drohnen-Fliegen“ als Hobby ansieht und dem Beklagten hier auch das Recht zu steht im Rahmen seiner Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, wonach es ihm beliebt, darf an dieser Stelle nicht vergessen werden, dass es hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung geht, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne. Der Nachbar flog nicht nur ohne Erlaubnis in den geschützten Privatbereich, sondern fertigte gleichzeitig noch Videoaufnahmen an.

Insgesamt kam das Gericht zu der Entscheidung, dass dem Kläger hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten zusteht und der Nachbar dies in Zukunft nicht noch einmal tun sollte.

Autor: Anton Peter

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