Das OLG München hat bereits mit Urteil vom 29.09.2016, Az. 29 U 745/16 entschieden, dass Amazon für eine auf ihrem Portal durch einen Amazon Marketplace Händler begangene Markenrechtsverletzung nicht haftet, auch wenn sie die streitgegenständliche Ware in ihrem Lager bereithält und für den Markenverletzer versendet. Keine Haftung als Täter oder Störer.
Markenverletzung durch Marketplace Händler
Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt. Ein Anbieter hatte auf Amazon ein Parfüm zum Verkauf angeboten und damit die Markenrechte eines Dritten verletzt. Der Anbieter hatte die Ware bei Amazon im Lager eingelagert und Amazon trat bei diesen Angeboten als Versender auf.
Der Markenrechtsinhaber mahnte daraufhin den Anbieter des Parfüms sowie auch Amazon aus Markenrecht ab. Amazon versendete daraufhin keine weitere Ware mehr des Anbieters, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die daraufhin eingereichte Klage und auch die Berufung gegen Amazon blieben erfolglos.
Amazon als Versender
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach Amazon für das markenrechtliche Verletzungsverhalten des Anbieters weder als Mittäter noch als Störer haftet.
Allein der Besitz dieser Ware und das Weiterversenden stellt noch keine Mittäterschaft dar. Hier fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Dritten. Der Markeninhaber konnte Amazon nämlich nicht nachweisen, dass diese Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hatte.
Keine Haftung als Täter oder Störer
Aber auch eine Haftung als Störer schied nach Ansicht des Gerichts aus, da Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hatte. Hier greifen die gleichen Grundsätze wie für Betreiber eines Internetportals. Erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung kann eine Haftung als Störer eintreten. Amazon hatte bis zur Abmahnung keine Kenntnis von dieser Markenrechtsverletzung. Sie lagert und versendet für viele Amazon Marketplace Händler Waren ein und kann nicht alle Waren auf eventuelle markenrechtliche Verstöße überprüfen. Erst Recht nicht, wenn es keinen Hinweis oder konkreten Anlass hierzu gibt.
Damit scheidet also auch eine Haftung als Störer aus.
Autor: RAin Beatriz Loos
Kein Kommentar