WAHL-O-MAT IN DERZEITIGER FORM VERFASSUNGSWIDRIG


Die Bundeszentrale für politische Bildung darf den Wahl-O-Mat in seiner derzeitigen Form nicht weiterbetreiben –

dies entschied das VG Köln i. Beschluss vom 20.05.2019, Az. 6 L 1056/19.

Sachverhalt

Die Partei „Volt Deutschland“ hatte einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Aus Sicht der Partei würde der Wahl-O-Mat die verfassungsrechtliche Chancengleichheit der Parteien verletzen. Beim Wahl-O-Mat mussten die Teilnehmer am Ende acht Parteien auswählen, mit denen sie ihre politischen Ansichten abgleichen wollten. Bei der Europawahl ist derzeit keine Sperrklausel gültig.

Faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien.

Das VG Köln ist der Ansicht, dass der Anzeigemechanismus in derzeitiger Form mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es folgte somit der Argumentation der Partei Volt Deutschland, die meinte, dass Wähler, die nur wenig Zeit mitbringen, sich oft nur mit den ihnen bereits bekannten Parteien vergleichen oder einfach auf die zuoberst angezeigten etablierten Parteien zurückgreifen würden. Die Bundeszentrale für politische Bildung habe diese Verletzung auch nicht rechtfertigen können.

Gegen den Beschluss konnte die Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden. Die Bundeszentrale teilte gestern allerdings mit, dass sich die Bundeszentrale für politische Bildung mit der Kleinpartei Volt Deutschland außergerichtlich geeinigt hat. Der Wahl-O-Mat ist damit seit Donnerstagabend wieder online! Für alle Wähler, die sich bis jetzt nicht für eine Partei entscheiden konnten, haben wir unten den Link gesetzt. Am 26.05.2019 findet die Europawahl in Deutschland statt. #deinestimmefüreuropa

https://www.wahl-o-mat.de/europawahl2019/

Autorin: Isabelle Haaf

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