Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen DSGVO-Verstoß ist grundsätzlich abmahnbar
dies geht aus dem Beschluss des Landgericht Würzburg vom 13.09.2018. Az.: 11 O 1741/18 UWG, hervor.
Sachverhalt
Eine Würzburger Rechtsanwältin hatte lediglich eine 7-zeilige Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage. Es fehlten jedoch die Angaben nach §13 DSGVO. Des weiteren hatte die Rechtsanwältin es unterlassen, eine ordnungsgemäße Belehrung über die Betroffenenrechte zu veröffentlichen und zusätzlich auch nicht darauf hingewiesen, dass ein Nutzer der Internetseite sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren kann.
Ist ein Datenschutzverstoß überhaupt abmahnbar?
Bislang bestand eine Rechtsunsicherheit, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung auch als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern angesehen werden kann. Streitig ist hierbei, ob die Regelungen der DSGVO unter die Vorschriften des §3a UWG fallen können. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den Datenschutzvorgaben auch um Regeln handelt, die ebenso das Verhalten aller Marktteilnehmer regeln soll.
Landgericht Würzburg stimmt der Abmahnbarkeit gegen DSGVO-Verstoß zu
Das Landgericht hat diese Frage nun mit einem Ja beantwortet. Es geht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die vorliegend verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handele. Diese können wiederum von einem anderen Rechtsanwalt als Wettbewerber abgemahnt werden.
Autorin: Anna Lena Müller