Beide Elternteile müssen bei der Verwendung von Bildern ihres Kindes zu Werbezwecken zustimmen
dies geht aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 24.05.2018, Az.: 13 W 10/18 hervor.
Neuer Lebenspartner der Mutter veröffentlich ein Foto ohne Zustimmung des leiblichen Vaters
Die geschiedenen Eheleute teilen sich das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind. Der Mutter obliegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Gemeinsam lebt sie mit ihrer Tochter auf dem Bauernhof ihres neuen Ehemannes. Auf der Website des Bauernhofes wurden Fotos der Tochter zu Werbezwecken veröffentlicht. Diese wurden ohne das Einverständnis des Vaters veröffentlicht, der deshalb dagegen vorging. Der Kindsvater selbst verfügte nicht über die nötigen finanziellen Mittel um einen Rechtsstreit zu finanzieren und beantragte deshalb im Namen seines Kindes Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Ziel dieser war es, die Verbreitung der Bilder des Kindes auf der Internetseite des neuen Lebenspartners zu untersagen, des Weiteren eine Löschung in diversen Internetsuchmaschinen durchzuführen und Schadensersatz zu bezahlen.
Das Familiengericht lehnte den Antrag ab. Dagegen wandte sich der Familienvater mit seiner Beschwerde.
Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, die nur beide Elternteile gemeinsam treffen können
Gemäß §1687 Abs.1 S.1 BGB müssen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam zustimmen. Laut den Richtern am OLG, ist die Entscheidung über die Veröffentlichung von Kindesbildern eine solche.
Die Löschung bereits veröffentlichter Bilder muss auch von beiden Elternteilen beantragt werden
Die Richter schließen von der gemeinsam Entscheidung über die Veröffentlichung von Kinderfotos aber im Umkehrschluss auch darauf, dass die Eltern eine Löschung der Fotos gemeinsam beantragen müssen.
Autorin: Anna Lena Müller