Was passiert eigentlich, wenn die Ware nach erfolgtem Widerruf auf dem Postweg verloren geht?
Diese Frage beschäftigt sicherlich jeden Online-Händler einmal, da in Deutschland immer wieder Pakete bei der Deutschen Post oder auch anderen Paketdienstleistern verloren gehen.
Wer trägt also den Schaden?
Nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB trägt nach einem erfolgten Widerruf der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung. Das bedeutet also, dass der Unternehmer grundsätzlich den Verlust der Waren trägt. Er kann von dem Verbraucher auch keinen Wertersatz für die Ware verlangen, da der § 357 Abs. 7 BGB eine abschließende Regelung zu den Fällen des Wertersatzes enthält und hier keine Rede von einer Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei einem Verlust der Ware auf dem Postweg ist.
Nachweis der Rücksendung
Allerdings muss der Kunde im Gegenzug nachweisen, dass er das Paket überhaupt zurückgeschickt hat, § 357 Abs. 4 BGB.
In der Regel versendet der Verbraucher die Ware als Paket zurück und erhält somit einen Einlieferungsbeleg von dem Paketdienstleister. Dies reicht als Nachweis aus.
Unternehmer hat den Schaden
Der Unternehmer muss dem Verbraucher dann den Kaufpreis unverzüglich zurückerstatten und bleibt auf dem Schaden sitzen. Allenfalls kämen hier dann noch Regressansprüche gegen den Paketdienstleister in Betracht.
Autor: Beatriz Loos
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