Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17.02.2017
Die Bundesnetzagentur stuft die Kinderpuppe „Cayla“ als verstecktes Spionagegerät ein und verbietet sie.
Dies geht aus der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17.02.2017 hervor.
Kinderpuppe „Cayla“ entpuppt sich als Gefahr
Da will man seinem Kind eine Freude machen und schenkt ihm eine Puppe. Und dann stellt sich heraus, dass „Cayla“ gar nicht nur eine Puppe ist. In ihr verstecken sich nämlich Kamera und Mikrophon. Der absolute Albtraum!
Gefahr für die Privatsphäre
Gegenstände, die funkfähig und zur heimlichen Bild- und/oder Tonaufnahme geeignet sind, sind in Deutschland verboten. Denn sie stellen eine enorme Gefahr für die Privatsphäre der Menschen dar.
„Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. (…) Es geht hier zugleich um den Schutz des Schwächsten in der Gesellschaft“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Ohne Wissen der Eltern können hierbei Bild- und Sprachaufnahmen des Kindes, aber auch anderer Personen getätigt und weitergeleitet werden. Dies kann unter anderem dazu führen, dass Unternehmen die Eltern ungewollt mit Werbung ansprechen.
Ein weiteres Problem stellt die nicht genügend vom Hersteller gesicherte Funkverbindung, wie beispielsweise Bluetooth, dar. Sich in der Nähe befindende Dritte könnten unbemerkt auf die ungesicherte Funkverbindung zugreifen und Gespräche abhören.
Getarnte Spionagegeräte
Die Bundesnetzagentur wird noch weitere interaktive Spielsachen überprüfen. Um gegen solche „versteckten Spionagegeräte“ vorgehen zu können, müssen die Voraussetzungen des § 90 TKG stets gegeben sein. Das heißt der Gegenstand müsste seiner Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als alltäglicher Gebrauchsgegenstand getarnt sein. Weiterhin müsste er aufgrund der genannten Umstände oder wegen seiner Funktionsweise dazu geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören. Auch erfasst sind Gegenstände, die unbemerkt ein Bild eines anderen aufnehmen oder zumindest dazu geeignet sind.
Eltern sollen „Cayla“ unschädlich machen
Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit § 90 TKG strafbar gemacht hat, beurteilen allein die Strafverfolgungsbehörden.
Auch die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht ersichtlich. Die Bundesnetzagentur informiert lediglich über die von der Puppe „Cayla“ ausgehenden Gefahren und geht davon aus, dass die Eltern eigenverantwortlich „Cayla“ unschädlich machen werden.
Autor: Daniela Glaab
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