Neue Regelungen zur Gewährleistung seit dem 01. Januar 2018
Am 01. Januar 2018 sind neue Regelungen zur Gewährleistung in Kraft getreten, welche nicht nur den B2C, sondern auch den B2B-Handel betreffen.
Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Kosten des Entfernens der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache. Diese Kosten hat zukünftig der Verkäufer dem Käufer zu ersetzen, § 439 BGB. Im B2C-Handel wurden die Verkäufer von der Rechtsprechung häufig schon dazu verurteilt. Allerdings gilt diese neue Regelung nicht nur im B2C, sondern auch im B2B Handel.
Allerdings wird nunmehr für die Kenntnis des Mangels durch den Käufer nicht mehr auf den Vertragsschluss abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens der Sache. Stellt also der Käufer beim Einbau oder Anbringen den Mangel fest, dann muss er die Ein- bzw. Anbauarbeiten abbrechen. Anderenfalls würden alle weiteren Kosten zu seinen Lasten gehen.
Hinzu kommt auch, dass der Käufer von dem Verkäufer einen Vorschuss für diese Kosten verlangen kann. Er muss sie also auch nicht vorstrecken, § 475 Abs. 6 BGB.
Eine wesentliche Neuerung ist auf jeden Fall, dass der Verkäufer nunmehr auch ein Rückgriffsrecht für die Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung entstehen, gegenüber seinem Lieferanten hat, § 445a BGB. Voraussetzung ist, dass dieser geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf dem Verkäufer vorhanden war. Dieses Rückgriffsrecht besteht durch die gesamte Lieferkette und verjährt innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Diese neuen Regelungen gelten aber nur für Verträge, die ab dem 01. Januar 2018 abgeschlossen worden sind bzw. werden.
Kein Kommentar