Nachvergütungsanspruch für Chefkameramann


Das OLG Stuttgart bejaht einen Nachvergütungsanspruch für den Chefkamermann von „Das Boot“

dies geht aus dem Urteil vom 26.09.2018, Az.: 4 U 2/18 hervor.

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der erfolgreichsten deutschen Kinofilme im Jahr 1980/81 beteiligt. Dafür erhielt er damals eine Vergütung von umgerechnet ca. 104.000€. Der Film spielte nach Schätzungen ca. 100 Mio. Dollar ein.  Der 84-Jährige Kläger strebt nun eine Nachvergütung gemäß §32a UrhG an. Mit einer ähnlichen Klage hatte der Kläger vor dem OLG München bereits Erfolg. Dieses sprach ihm rund 588.000€ gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft und dem WDR zu, da ein deutliches Missverhältnis i.S.d. §32a UrhG zwischen der Vergütung und des Erfolgs des Filmes bestünde. In Stuttgart macht er seine Ansprüche nun gegen weitere Rundfunkanstalten geltend.

 

Fairness-Paragraph nachträglich hinzugefügt

Der sogenannte Fairness-Paragraph §32a UrhG wurde 2002 vom Gesetzgeber hinzugefügt. Dieser soll die Rechte von Urhebern stärken, die im Verhältnis irrational geringe Honorare erhalten, für ein Werk, dass sich im Nachhinein als riesiger Erfolg herausstellt und dies bei Vertragsabschluss noch nicht voraussehbar war.

 

OLG bejaht eine angemessene weitere Vergütung

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt nun fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen des Filmes in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Vergütung gem. §32a UrhG zusteht. Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass für die Zeit nach 2016 und die Zukunft, dem Kameramann für jede weitere Ausstrahlung des Filmes eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten vergütet werden muss.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

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