Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aus Frankfurt am Main klagte gegen die „World of Neuschwansteiner Holding GmbH & Co. KG“ wegen irreführender Werbung
Sachverhalt
Dass das Neuschwansteiner Bier nicht im Schloss Neuschwanstein gebraut wird, gab der Klägerin den Anlass, Klage gegen die „World of Neuschwansteiner Holding GmbH & Co. KG“ zu erheben. Der Verbraucher dürfte davon ausgehen, dass ein Bier welches „Neuschwansteiner“ heißt, auch im Schloss Neuschwanstein gebraut wird. Es handelt sich hierbei schließlich um eine geografische Herkunftsangabe. In erster Instanz hatte die Klägerin vor dem Landgericht Recht bekommen.
Das OLG München wies die Klage ab
Das OLG München fällte aber nun ein anderes Urteil. Der Name „Neuschwansteiner“ darf bleiben, obwohl das Bier nicht im Schloss, sondern im benachbarten Schwangau gebraut wird. Laut dem Richter könne niemand davon ausgehen, dass im Schloss Neuschwanstein, welches eines der meist besichtigten Sehenswürdigkeit in Deutschland darstellt, neben den ganzen Touristen noch Platz für eine ganze Brauerei sei.
Im Jahr 2016 entschied das OLG München anders
Schon einmal hatte das OLG München über einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Damals entschied der Senat, dass beim in Rosenheim gebrauten „Chiemseer“ die geografische Bezeichnung irreführend sei. Damit die Brauerei ihr Bier nicht gänzlich umbenennen muss, hat sie direkt unter den Namen „Chiemseer“ die Bezeichnung „gebraut in Rosenheim am Inn“ gesetzt.
Autorin: Anna Lena Müller