Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung bei Fristversäumung


Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung bei fehlender Eilbedürfigkeit

dies geht aus dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2018, Az.: 3 W 2064/18 hervor.

 

Sachverhalt

Ein Patient einer Physiotherapie-Praxis verfasste auf Google eine negative Bewertung über diese. Daraufhin mahnte ihn der Praxisinhaber Mitte August 2018 ab, woraufhin sich der Bruder des Patienten telefonisch bei diesem meldete. Der Praxisinhaber einigte sich mit diesem dahingehend, dass die negative Bewertung gelöscht, eine Unterlassungserklärung abgegeben und Schadensersatz gezahlt werden sollte. Daraufhin geschah jedoch nichts dergleichen. Anschließend reichte der Praxisinhaber im Oktober 2018 einen Verfügungsantrag bei Gericht ein, diese Bewertung zu löschen.

 

OLG Nürnberg weist Antrag zurück

Das OLG weist den Antrag zurück, weil es schon an den formellen Voraussetzungen fehle. Grundsätzlich sei ein Anspruch auf einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats geltend zu machen. Im zugrundeliegenden Fall hat der Antragsteller aber zwei Monate abgewartet und den Antrag daher nicht mit der notwendigen Eile verfolgt. Somit hat er die Frist nicht gewahrt.

 

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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