Ferrero muss genaue Pralinenzahl auf der Verpackung angeben
dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 25.10.2018, Az.:6 U 175/17, hervor.
Sachverhalt
Es geht in diesem Fall um eine Packung „Raffaelo“-Pralinen von der Marke Ferrero. Von außen sind hier zwar einzeln verpackte Pralinen erkennbar, jedoch keine genaue Anzahl. Die hessische Verbraucherzentrale erhob deshalb Klage. Sie fordern mehr Transparenz beim Einkaufen.
EU-Verordnung fordert genaue Benennung der Anzahl
Ferrero verpackt alle Pralinen einzeln und gab bislang lediglich eine Gewichtsangabe auf der Unterseite der Pralinenverpackung an. Dies hielten die Frankfurter Richter aber nicht für ausreichend, denn laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelverpackungen genannt werden.
Ferrero bezeichnet Verpackung als Trennhilfe
Ferrero hatte die Verpackungen der einzelnen Pralinen in der Vorinstanz als eine mit Bonbon-Einwickelpapier vergleichbare „Trennhilfe“ bezeichnet. Gleichzeitig warnt Ferrero vor negativen Auswirkungen des Urteils. Eine Umsetzung dieses Urteils gehe an der Praxis vorbei und hätte zudem Auswirkungen auf die komplette Süßwarenindustrie.
Gegen die Entscheidung kann noch Revision zum Bundesgerichtshof beantragt werden.
Autorin: Anna Lena Müller