Die rein assoziative Verwendung der Begriffe in der Werbung ist nicht zu beanstanden
dies geht aus dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 01.11.2018, Az.: 6 U 122/17 hervor.
Sachverhalt
Eine Fitnessstudio-Kette hatte während der Olympischen Spiele von Rio de Janeiro im Jahr 2016 mit einer Rabattaktion mit den Slogans wie „Olympia Special“ und „Wir holen Olympia in den Club“ geworben. Daraufhin klagte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) auf Unterlassen der Verwendung dieser Begriffe. Er ist der Ansicht, dass diese Bewerbung einen Verstoß gegen das Olympiamarkenschutzgesetz (OlympSchG) darstellt. Das Landgericht wies die Klage ab, daraufhin legte der DOSB Berufung ein.
Kein Verstoß gegen das OlympSchG
Auch das OLG sieht keinen Verstoß gegen das OlympSchG. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den in der Werbung verwendeten Begriffen und den nach dem OlympSchG geschützten Bezeichnungen „Olympia“ und „olympisch“. Des Weiteren wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher aus den beworbenen Rabattaktionen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Beklagte eine der Sponsoren der Olympischen Spiele sei.
Die Werbung stellt auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Olympischen Spiele dar
Die rein zeitliche Bezugnahme auf die parallel stattfindenden Olympischen Spiele und die Verwendung eines nach dem OlympSchG geschützten Begriffs sind unbedenklich. Bedenklich wäre es erst dann, wenn ein unlauterer Imagetransfer dadurch stattfinden würde. Dies ist dann der Fall, wenn durch die gemachten Angaben eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die beworbene Ware oder Dienstleistung stattfindet. Beispielsweise müsste die Werbung so verstanden werden, dass das Produkt qualitativ Olympia-Qualität hat. Die Angabe „Olympia Special“ stellt aber nur einen zeitlichen Bezug zu den Olympischen Spielen her.
Autorin: Anna Lena Müller