Kein Unterlassungsanspruch für Klaus Wowereit
BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 310/14
Die Fotos von Klaus Wowereit in einem Lokal am Abend vor der Misstrauensabstimmung durften veröffentlicht werden.
Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az.: VI ZR 310/14).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging der ehemalige Berliner Regierungschef gegen die Veröffentlichung von Bildern in der Bildzeitung vor, welche ihn in einem Lokal mit der Überschrift „Vor der Misstrauensabstimmung ging es in die Pariser Bar…“ zeigten. Der dazugehörige Artikel berichtete kritisch über die politische Laufbahn Wowereits. Nun hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.
Foto-Veröffentlichung von Klaus Wowereit rechtens
In seiner Entscheidung begründete der Bundesgerichtshof die Rechtsmäßigkeit der Bildberichterstattung damit, dass es sich hier um eine Veröffentlichung in politischem Kontext und gleichzeitig um eine Berichterstattung über ein wichtiges Politikereignis handelte. Damit veröffentlichte die Bild Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG für die gem. § 22 KunstUrhG keine Einwilligung Wowereits nötig gewesen ist. Anders als noch beim Berufungsgericht hatte hier nicht das Persönlichkeitsrecht Wowereits Vorrang, sondern die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Pressefreiheit.
Kein berechtigtes Interesse seitens Wowereit
Ausnahmsweise dürfen Fotos dennoch nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten dadurch verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Hier konnte sich Wowereit nicht darauf berufen. Am Abend vor einer Misstrauensabstimmung durfte er nicht davon ausgehen, dem öffentlichen Auge entzogen zu sein und in keinerlei Kontext mit der Abstimmung gebracht zu werden, so die Richter.
Autor: Anton Peter
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