APPLES DATENSCHUTZRICHTLINIE VON 2011 AUCH NACH DER DSGVO RECHTSWIDRIG


Die seit 2011 verwendete Datenschutzrichtlinie von Apple ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der neuen DSGVO nicht zu vereinbaren –

dies entschied das KG Berlin im Urteil v. 27.12.2018, Az. 23U196/13.

 

 

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale beanstandete die insgesamt acht Klauseln der Geschäftsbedingungen des Apple-Online-Shops bereits mit einer Unterlassungsklage im Jahre 2011. In diesen Klauseln hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Personenbezogene Daten sollten u.a. zur Werbung, Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für interne Zwecke verwendet werden. Auch wurden ohne Einwilligung persönliche Daten, wie zum Beispiel präzise Standortdaten, an strategische Partner weitergegeben. Schon im erstinstanzlichen Urteil des LG Berlin wurde entschieden, dass die Richtlinie teilweise bereits nach altem Recht (BDSG) unzulässig war.

Sieben der acht Klauseln der Datenschutzrichtlinie von Apple sind unzulässig. Kontaktdaten Dritter können allerdings erhoben werden, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.

Das KG Berlin ist der Ansicht, dass den Verbrauchern in den unzulässigen Klauseln der Eindruck vermittelt werde, dass Apple zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch ohne ihre notwendige Einwilligung nach Art. 6 I a) DSGVO berechtigt sei. Die Einwilligung würde auch nicht dadurch ersetzt werden, indem das Unternehmen über seine Datenverarbeitungspraktiken unterrichtet. Die älteren Klausen müssen auch nach den Regelungen der DSGVO zulässig sein, da diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig sei, und die Unterlassungsklage auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war.

Autorin: Isabelle Haaf

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