BEZEICHNUNG „GASHAHNAUFDREHER“ BEI SACHLICHER AUSEINANDERSETZUNG MIT NS-ZEIT EHRVERLETZEND


Ein Journalist, der sich sachlich mit der Frage beschäftigt, ob rechtes Gedankengut zu tolerieren ist, darf nicht mit einem „Gashahnaufdreher“ im Dritten Reich verglichen werden –

dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 10. Dezember 2019, Az.: III-1 RVs 180/19.

Sachverhalt

Ein Journalist hatte sich online in einem Artikel mit dem Titel „Versteht es doch endlich: Rechtes Gedankengut darf nicht toleriert werden“ zum Auftritt des AfD-Politikers Björn Höcke auf der Frankfurter Buchmesse geäußert. Als Reaktion darauf veröffentlichte der Angeklagte auf seiner Homepage über den Journalisten unter anderem die Aussage: „Er tut dabei so, als hätten solche intoleranten Mindertalentierten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert.“ Das LG Bonn hatte den Angeklagten zwar wegen anderer Beleidigungen verurteilt, diese Aussage jedoch nicht als strafbar angesehen. Das OLG Köln hat den Teilfreispruch aufgehoben, da die Rechte des Journalisten nicht ausreichend gewürdigt wurden. In der Sache hat jetzt das LG Bonn erneut zu entscheiden.

Das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts die Grundrechte sowohl des Angeklagten als auch des Geschädigten zu berücksichtigen.

Die Aussage des Angeklagten ist nach der Auffassung des OLG gegenüber dem Journalisten stark ehrkränkend. Dieser habe sich in sachlicher Art und Weise mit dem gesellschaftlichen Phänomen rechten Gedankengutes beschäftigt, während der Angeklagte den Journalisten als Person verbal attackiert habe. Das OLG befand, dass die Abwägung zwischen der Meinungs- und Kunstfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde des Journalisten nicht korrekt getroffen wurde.

Autorin: Marie Hallung

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