Verstöße gegen die DSGVO können, wenn die Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregel einzuordnen ist, wettbewerbswidrig sein und damit Mitbewerbern einen Unterlassungsanspruch verschaffen –
dies entschied das OLG Naumburg in seinen Urteilen vom 7. November 2019, Az.: 9 U 6/19¸ 9 U 39/18.
Sachverhalt
Die Beklagten waren zwei Apotheker, die neben dem Betrieb ihrer Apotheken ihr Sortiment auch auf der Plattform „Amazon-Marketplace“ anboten. Dies taten sie auch mit apothekenpflichtigen Medikamenten. Deswegen hatte sie ein anderer Apotheker abgemahnt und Unterlassungserklärungen gefordert. Als dies nicht geschah reichte er zwei Klagen ein. Er war der Meinung, die Beklagten verstießen mit ihrem Verhalten sowohl gegen berufsrechtliche Regelungen als auch gegen Datenschutzrecht und verschafften sich damit einen wettbewerblichen Vorteil. Das LG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Dabei hatte es teilweise darauf abgestellt, dass Sanktionen aus der DSGVO nur Personen, deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden seien, Aufsichtsbehörden und klagebefugten Verbänden zustünden. Mitbewerbern stünden hingegen keine Rechte aus der DSGVO zu. Das LG Dessau-Roßlau hatte dem Kläger Recht gegeben.
Das OLG Naumburg stufte die DSGVO als mögliche Marktverhaltensregel ein.
Das OLG entschied, dass je nach Fallkonstellationen die Regelungen der DSGVO Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen können. Daher könnten grundsätzlich auch Mitbewerber aus dem Lauterkeitsrecht heraus gegen Verstöße gegen die DSGVO vorgehen. Dies ist umstritten und auch nach diesem Urteil nicht abschließend geklärt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in der DSGVO eine solche Marktverhaltensregel angenommen. Da es sich bei den Bestelldaten von Medikamenten um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO handele, ist für deren Erhebung und Verarbeitung eine wirksame Einwilligung notwendig. Diese lag hier in beiden Fällen nicht vor. Damit wurde gegen die DSGVO verstoßen und somit zeitgleich gegen das Lauterkeitsrecht. Deshalb hat das Gericht den Beklagten untersagt, weiterhin apothekenpflichtige Medikamente über „Amazon-Marketplace“ zu verkaufen, wenn nicht sichergestellt werde, dass der Kunde vorher in die Erhebung und Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten eingewilligt habe.
Autorin: Marie Hallung