Wenn eine Zeitung die Pressemitteilung eines Unternehmens nahezu wortgleich als redaktionellen Artikel veröffentlicht, handelt es sich dabei um unzulässige Schleichwerbung –
dies entschied das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 22. August 2019, Az.: 6 W 64/19.
Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte eine Spende getätigt und darüber eine Pressemitteilung veröffentlicht. In der Erklärung kamen sowohl der Geschäftsführer als auch Lokalpolitiker zu Wort. Dadurch wurde das Unternehmen sehr positiv dargestellt. Eine Zeitung hatte ebenfalls einen Artikel über die Spende veröffentlicht, welcher nahezu wortgleich der Pressemitteilung entsprach. Dagegen hatte eine andere Zeitschrift auf Unterlassung geklagt. Es handele sich bei einem solchen Artikel um Schleichwerbung und sei daher unzulässig.
Entscheidend ist die Sachlichkeit der Darstellung.
Das Gericht war ebenfalls der Auffassung, der Artikel in der Zeitschrift sei unzulässige Schleichwerbung. Entscheidend dafür, dass sich bei einem Bericht über Unternehmen oder Produkte auf die Pressefreiheit aus dem Grundgesetz berufen werden könne, ist, dass es sich um Information oder einen Beitrag zur Meinungsbildung handelt. Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall verneint, da es sich nicht um einen objektiven Bericht handele. Die Pressemitteilung wurde fast wörtlich übernommen und damit auch die überaus positive Darstellung. Dies geht über einen sachlichen Bericht hinaus und verstößt daher gegen das UWG.
Autorin: Marie Hallung