DATEN FEHLT SACHEIGENSCHAFT


Der Besitzschutz des BGB ist nicht auf Daten anwendbar –

dies entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 06. November 2019, Az.: 4 U 123/19.

Sachverhalt

Der Kläger war für die Beklagte, eine Rechtsanwaltssozietät mit mehreren Standorten, tätig gewesen. Vorrangig nahm er Aufgaben als Insolvenzverwalter wahr. Nachdem die Gesellschaftsverhältnisse der Sozietät umstrukturiert worden waren, wurde der Standort, an dem der Beklagte tätig war, aufgelöst und allen dort arbeitenden Mitarbeitern die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, ihr einen Überblick über den Bearbeitungs- und Abrechnungsstand der von ihm betreuten Insolvenzverfahren zu übermitteln. Dies lehnte er mehrfach ab. Daraufhin kopierte die Beklagte die Daten vom Server des Büros. Dem Kläger wurde außerordentlich fristlos gekündigt und er wurde der Büroräume verwiesen. Später wurde ihm nach Absprache gestattet seine Akten aus dem Büro abzuholen und es wurde ihm ein USB-Stick mit seinen Verfahrensdaten übermittelt. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung, die darauf gerichtet war, der beklagten Sozietät zu verbieten, die Daten der Verfahren des Klägers einzusehen, zu nutzen, zu duplizieren oder an Dritte weiterzugeben. Weiterhin sollten alle Akten vollständig herausgegeben werden, da der Kläger festgestellt hatte, dass wohl Teile der Akten fehlten. Das LG Potsdam hatte die Einstweilige Verfügung erlassen und auch nach Widerspruch der Beklagten aufrechterhalten.

Das OLG Brandenburg hob den Beschluss des LG Potsdam auf und wies den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück.

Einen Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Akten wies das OLG zurück, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Beklagte tatsächlich im Besitz der fehlenden Akten sei. Ein Verbot die Daten der Verfahren des Klägers einzusehen, zu nutzen, zu duplizieren oder an Dritte weiterzugeben lehnte es ebenfalls ab, da sich der Besitzschutz des bürgerlichen Rechtes auf Sachen beziehe und daher auf Daten mangels fehlender Sacheigenschaft nicht anwendbar ist. Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, während es Daten als solchen an der Verkörperung fehlt.

Autorin: Marie Hallung

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