„SECTION CONTROL“ ZUR VERKEHRSÜBERWACHUNG ZULÄSSIG


Eine Geschwindigkeitsüberwachung mittels des Abschnittskontrollsystems „Section Control“ auf der B6 in Niedersachen ist zulässig –

dies entschied das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 13. November 2019, Az.: 12 LC 79/19.

Sachverhalt

Die Geschwindigkeitsüberwachung mittels Abschnittskontrolle ermittelt die Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge über einen gewissen Streckenabschnitt. Dafür werden die Kennzeichen aller in die überwachte Strecke einfahrenden Fahrzeuge, sowie diejenigen, die es wieder verlassen, gespeichert. Diese Technik wird in Niedersachen deutschlandweit als erstes eingesetzt, aber in anderen EU-Staaten bereits erfolgreich verwendet. Es wurde Klage gegen diese Art der Verkehrsüberwachung erhoben. Das Verwaltungsgericht Hannover untersagte im März die Verwendung dieser Technik, da die notwendige gesetzliche Ermächtigung für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fehlte.

Die notwendige Ermächtigungsgrundlage wurde mittlerweile geschaffen.

Vor dem OVG Lüneburg bekam die Polizeidirektion Hannover, die für das Land Niedersachsen in Berufung gegangen war, Recht. Durch die Schaffung des § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes, der die Verwendung der Abschnittskontrolle erlaubt und ihre Ausgestaltung regelt, liege mittlerweile eine gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren vor. Da das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm hatte, wurde die Geschwindigkeitsüberwachung mittels Abschnittskontrolle für zulässig erklärt.

Autorin: Marie Hallung

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