Das Bewertungsportal Jameda ist in seiner früheren und aktuellen Ausgestaltung teilweise unzulässig –
dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 14. November 2019, Az.: 15 U 89/19; 15 U 126/19.
Sachverhalt
Auf dem Bewertungsportal Jameda können Ärzte bewertet werden. Dabei werden manche Profile ohne Einwilligung der Ärzte und ohne Zahlungen an die Plattform erstellt. Dies sind sogenannte „Basiskunden“. Andere Ärzte leisteten Zahlungen an die Seite, wodurch sie zu „Platinkunden“ oder „Premiumkunden“ wurden. Gegen eine Profilerstellung als Basiskunden ohne Einwilligung hatten zwei Ärzte geklagt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Profilen der verschiedenen Kundenstufen kritisiert. Das Landgericht hatte die Ausgestaltung der Seite im Ganzen als unzulässig eingestuft. Das OLG hatte die Gestaltungselemente einzeln einer Prüfung unterzogen.
Das Gericht kritisierte mehrere Vorteile, die den Premiumprofilen zugutekamen.
Dabei dürfe die Plattform den zahlenden Nutzern keine „verdeckten Vorteile“ gewähren, wenn dies für die Kunden nicht ersichtlich sei. So wurde auf den Profilen von Basiskunden ein Button „weitere Ärzte“ eingeblendet, während dies bei Premiumkunden nicht der Fall war. Auch wurden auf Basisprofilen Ärzte für spezielle Behandlungsgebiet angezeigt, was bei Premiumprofilen ebenfalls unterblieb. Zudem wurden auf den Profilen von Basiskunden Fachartikel zahlender Ärzte verlinkt, was bei Platinkunden nicht vorkam. Premiumprofile wurden in Auflistungen mit Bild angezeigt, während Basiskunden nur mit einem Umrissbild dargestellt wurden. Durch alle diese Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Profilen verließe die Plattform nach Auffassung des Gerichts die Funktion einer „neutralen Informationsmittlerin“ und könne von den zahlenden Ärzten als „Werbeplattform“ verwendet werden. Unter diesen Voraussetzungen müssten Ärzte deren Profil ohne ihre Einwilligung erstellt wurde es nicht hinnehmen, dass auf der Plattform ihr Profil geführt würde. Sie haben einen Anspruch auf Profillöschung.
Autorin: Marie Hallung