KEINE PFLICHT ZUR ANGABE VON HERSTELLER-GARANTIEN FÜR ONLINE-VERKÄUFER


Ein Verkäufer, der über das Internet Produkte anbietet, ist nur verpflichtet auf bestehende Hersteller-Garantien hinzuweisen, wenn er diese zu Werbezwecken nutzt –

dies entschied das LG Hannover in seinem Urteil vom 23. September 2019, Az.: 18 O 33/19.

Sachverhalt

Ein Händler hatte online bei eBay gewerblich Waren angeboten. Darunter waren auch Markenbohrmaschinen, welche von einer Herstellergarantie umfasst sind. Dies gab er beim Verkauf jedoch nicht mit an. Daraufhin wurde er vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. abgemahnt, weil er gegen gesetzliche Informationspflichten verstoßen habe. Tatsächlich sind Unternehmer nach Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB i.V.m. § 312 d BGB verpflichtet gegenüber Verbrauchern auf bestehende Garantien hinzuweisen.

Herstellergarantien sind von dieser Hinweispflicht nicht umfasst.

Nach der Ansicht des LG Hannover müssen Händler nur auf die Hersteller-Garantien hinweisen und deren Bedingungen offenlegen, wenn sie mit diesen werben. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Von Unternehmen zu fordern über sämtliche Herstellergarantien Auskunft zu geben sei unpraktikabel, da auch mehrere solcher Garantien nebeneinander bestehen könnten, z.B. auch für einzelne Bauteile von Waren. Es sei zudem dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass über sämtliche Garantien zu informieren sei. Das Gesetz beziehe sich, nach Auffassung des Gerichts, auf die Garantien des anbietenden Unternehmers. Daher verneinte das Gericht das Bestehen dieser Informationspflicht.

Autorin: Marie Hallung

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