VERTRAGSGENERATOR BEI ANBIETER OHNE RECHTSANWALTSZULASSUNG VERBOTEN


Ein Vertragsgenerator darf nur von Unternehmen angeboten werden, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) legitimiert sind, beispielsweise mittels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft –

dies entschied das LG Köln in seinem Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: 33 O 35/19.

Sachverhalt

Das Legal-Tech Unternehmen smartlaw, welches vom Verlag Wolters Kluwer betrieben wird, bot einen Vertragsgenerator an und warb mit „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ und „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Dagegen ging die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg vor. Sie ist der Auffassung, dass weniger qualifizierte Anbieter die Leistung einer Rechtsberatung mit Qualität nicht leisten können und dies letztendlich auch den Nutzern schade.

Der Vertragsgenerator verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Das RDG behält „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, der Anwaltschaft vor. Nur diese kann die Interessen- und Rechtslage umfassend genug beurteilen, um dauerhaft zu zufriedenstellenden Ergebnissen zu gelangen. Computer können dies nicht leisten, zumindest nicht ohne den Einsatz von künstlicher Intelligenz, was hier nicht der Fall war. Deshalb dürfen Unternehmen ohne eine ausreichende Legitimierung keinen solchen Vertragsgenerator anbieten. Das gelte selbst wenn das Unternehmen seine Dienstleistung nicht als Rechtsberatung, sondern als Verlagserzeugnis klassifiziere. Dies ist notwendig, da dem Kunden nicht klar wird, dass er seinen Vertrag auf der Grundlage von Mustervorlagen selbst erstellt. Zudem sei die Werbung mit „Anwaltsqualität“ irreführend, da diese nicht erreicht werde.

Autorin: Marie Hallung

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