GETRENNTE ANGABE VON GRUNDPREIS UND VERKAUFSPREIS MÖGLICH


Beim Verkauf von Produkten muss der Grundpreis nicht „in unmittelbarer Nähe“ zum Stückpreis aufgeführt werden –

dies entschied das LG Hamburg in seinem Urteil vom 20. August 2019, Az.: 406 HKO 106/19.

Sachverhalt

Antragsteller war ein durch das UWG berechtigter Interessenverband. Die Antragsgegnerin warb für ein Vitaminpräparat, ohne dabei den Grundpreis anzugeben. In Deutschland gibt es die Grundpreisverordnung als Teil der Preisangabenverordnung. Diese verlangt, dass nicht nur der Verkaufspreis, sondern auch ein Grundpreis pro Mengeneinheit präsentiert wird. Je nach verkauftem Produkt und Menge wird dieser beispielsweise in 1 kg, 1 l, 100 ml oder vergleichbar angegeben. Der Interessenverband erwirkte eine Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen die in Frage stehende Werbung. Die Antragsgegnerin müsse nach der deutschen Preisangabenverordnung einen Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Verkaufspreis angeben. Gegen diese Verfügung ging die Antragsgegnerin teilweise vor. Die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises akzeptierte sie. Die auferlegte Bestimmung diesen „in unmittelbarer Nähe“ zu verorten hielt sie jedoch bei einer europarechtskonformen Auslegung der Preisangabenverordnung für nicht zwingend.

Die Preisangabenverordnung ist europarechtskonform auszulegen.

Der Auffassung der Antragsgegnerin folgte auch das Landgericht. Das Rechtsgebiet der Preisangaben ist durch die Europäische Union vollharmonisiert worden. Daher dürfen auf nationaler Ebene, also auf der Ebene des deutschen Gesetzes, keine strengeren Anforderungen an die Preisangabe gestellt werden als in der europäischen Richtlinie Art. 4 der europäischen Preisangaben-Richtlinie verlangt: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“. Dies verlangt nach Meinung des Gerichts nicht zwangsweise, dass Grundpreis und Verkaufspreis in einem engeren Näheverhältnis stehen, solange die Anforderungen trotzdem erfüllt werden. Das lasse sich damit begründen, dass Vergleichsgegenstand beim Kauf eines Produktes nicht Grundpreis und Verkaufspreis eines Produktes seien, sondern die Grundpreise verschiedener Produkte. Die deutsche Preisangabenverordnung, die die „unmittelbare Nähe“ zwischen den beiden Preisen forderte, müsse somit durch eine europarechtskonforme Auslegung in den von ihr gestellten Anforderungen auf ein weniger strenges Maß reduziert werden.

Autorin: Marie Hallung

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder