Die Eilbedürftigkeitsvermutung aus § 12 II UWG ist nicht auf Ansprüche aus dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz GeschGehG anwendbar –
dies entschied das OLG München in seinem Beschluss vom 8. August 2019, Az.: 29 W 940/19.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist in der Vermittlung medizinischen Fachpersonals tätig. Eine ehemalige Angestellte hatte vor einem Arbeitgeberwechsel ein Adressverzeichnis mit für Vermittlungen nützlichen Adressen kopiert, welches dann bei ihrem neuen Arbeitgeber, dem Antragsgegner, verwendet wurde. Dagegen ging die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, wobei sie ihren Unterlassungsanspruch auf das GeschGehG stützte. Da es bei dem Austausch von Schriftstücken zu Verzögerungen gekommen war, stand die Frage nach der Dringlichkeit und damit der Zulässigkeit einer Verfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Raum.
Das Gericht hält die allgemeinen Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes für einschlägig.
§ 12 II UWG beinhaltet für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG eine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Dies kommt dem Anspruchsteller zugute, da er diese sonst erst nachweisen und begründen muss. Das GeschGehG enthält anders als das UWG keine solche Regelung. Das OLG ist deshalb der Meinung, dass die allgemeinen Grundsätze aus GVG und ZPO anzuwenden seien und nicht die Sonderregelung aus dem UWG zu übertragen sei. Somit müsse die Antragstellerin im konkreten Fall die Dringlichkeit nachweisen. Eine Verzögerung bei dem Austausch von Schriftstücken wird als dringlichkeitsschädliches Verhalten eingeordnet. Daher versagte das Gericht der Antragstellerin den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.
Autorin: Marie Hallung