Die Weitergabe von IP-Adressen ohne die Einwilligung der Webseitennutzer an Google im Rahmen der Nutzung von Google Analytics ist nur zulässig, wenn die IP-Adressen anonymisiert wurden –
dies entschied das LG Dresden in seinem Urteil vom 11. Januar 2019, Az.: 1a O 1582/18.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Internetauftritt, auf welchem sie über ein Google Analytics Konto den Trackingdienst von Google einrichtete. Dieser Dienst zeichnet die Nutzung des Internets durch die User in Echtzeit auf und stellt diese Daten Google zur Verfügung. Zu den übermittelten Daten gehört auch die IP-Adresse des Nutzers, über welche man die Person identifizieren könnte. Da dieses Vorgehen von Datenschützern kritisiert wurde bietet Google Analytics die Möglichkeit die IP-Adressen durch die Löschung eines Teils der Adresse zu anonymisieren. Diese Möglichkeit nahm die Beklagte jedoch nicht wahr. Der Kläger stellte beim Besuch der Webseite fest, dass seine IP-Adresse nicht anonymisiert wurde. Daraufhin verlangte er von der Beklagten eine Unterlassungserklärung in Bezug auf dieses Vorgehen, sowie Auskunft darüber welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert wurden. Beide Bestrebungen des Klägers blieben erfolglos, jedoch wurde die Funktion Google Analytics von der Webseite entfernt. Der Kläger sah sich durch die Weitergabe seiner persönlichen IP-Adresse in seinen Rechten verletzt. Der Kläger rügt als Privatperson öfter Datenschutzverstöße, nachdem er diese mit einer Software aufspürt. Dies bezeichnete die Beklagte als rechtsmissbräuchlich.
Die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht beinhaltet auch personenbezogene Daten, die durch Dritte der Person zugeordnet werden können. Dies ist bei nicht anonymisierten IP-Adressen der Fall. Durch die Weitergabe dieser Daten wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn dies ohne Einwilligung geschieht. Eine Einwilligung hatte der Kläger nicht erteilt. Den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger wies das Gericht zurück. Wenn der Kläger feststellt, dass auf einer Webseite ein Datenschutzverstoß vorliegt, informierte er den Seitenbetreiber und wenn dieser daraufhin den Verstoß beseitigen würde, würden diesem keine Kosten entstehen. Der Kläger betreibt die Suche nach Datenschutzverstößen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Die bloße Suche und die Hinweise auf Verstöße, sowie das Einfordern entstandener Kosten, falls Seitenbetreiber nicht reagierten, als solches wurde vom Gericht nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Gericht sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu, so dass der Webseitenbetreiber seine IP-Adresse nicht mehr ohne dessen Einwilligung an Google übermitteln darf, ohne diese zu anonymisieren.
Autorin: Marie Hallung