Eine Werbung für einen Mobilfunkvertrag kann trotz eines Sternchenhinweises hinter der Preisangabe nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG irreführend sein –
dies entschied das OLG Hamburg im Urteil v. 09.05.2019, Az. 3 U 150/18.
Sachverhalt
Die Parteien sind Anbieter für Mobilfunktelefone und Mobilfunkverträge über das Internet. Die Antragstellerin forderte von der Antragsgegnerin Unterlassung einer Banner-Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Mobilfunktarif einschließlich eines Mobilfunktelefons besteht und monatlich 29,99 EUR kosten soll. Hinter dem angegebenen Preis war ein Sternchen angebracht. Nach Klicken auf die Werbung gelangte man zu der Angebotsseite, auf der unterschiedliche Preise für verschiedene Personengruppen aufgeführt wurden. Der Preis von 29,99 EUR betraf dabei nur das „Junge Leute Angebot“, für alle anderen erhöhte sich der Preis auf 34,99 EUR (zzgl. Nebenkosten). Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Aufklärung über diesen Umstand bereits im Rahmen der Banner-Werbung erfolgen müsse. Die Vorinstanz lehnte eine Irreführung ab, sodass die Antragstellerin Berufung einlegte.
Eine mit Sternchenhinweis versehene Werbung ist an sich nicht irreführend.
Nach Ansicht des OLG Hamburg, können Bedingungen eines Angebots erst auf einer verlinkten Seite genannt werden. Die Einschränkungen des Angebots der Antragsgegnerin seien allerdings grafisch so zurückhaltend dargestellt, dass sie von einem erheblichen Teil des Verkehrs leicht übersehen werden könnten. Im Vergleich zu dem dargestellten Preis und den dargestellten Leistungsmerkmalen des Angebots (in Fettdruck hervorgehoben), seien die Angaben zu den auswählbaren Kundenkreisen so unauffällig, dass sie leicht übersehen würden. Zudem war der Kundenkreis „junge Leute“ schon vorausgewählt, so dass der Kunde Gefahr laufen würde, das Angebot anzunehmen, ohne dass er die maßgebliche Einschränkung auf den Personenkreis kennen würde. Die Werbung sei demnach nach den §§ 3, 5 Abs. 1 UWG irreführend.
Autorin: Isabelle Haaf