DATENSCHUTZBEHÖRDE KANN VON FACEBOOK-FANPAGE BETREIBER ABSCHALTUNG VERLANGEN


Bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln können Betreiber einer Fanpage verpflichtet werden, ihre Fanpage abzuschalten –

dies entschied das BVerwG im Urteil v. 11.09.2019, Az. 6 C 15.18.

Sachverhalt

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) forderte 2011 die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein dazu auf, ihre Fanpage zu deaktivieren. Als Grund wurde hervorgebracht, dass bei Abruf der Seite Daten der Nutzer erhoben würden, ohne dass diese gemäß des Telemediengesetzes darüber unterrichtet würden. Die technische Infrastruktur stammte dabei komplett von Facebook. Die Vorinstanzen hatten zunächst eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakademie abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen legte das ULD Revision ein.

Der Streit wurde von dem Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser entschied mit Urteil vom 05.06.2018 (C-210/16), dass die Betreiber einer Fanpage als für die Datenverarbeitung verantwortlich einzustufen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt nun der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte das ULD die Wirtschaftsakademie ermessensfehlerfrei für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände, bei Nutzung ihrer Fanpage, in die Pflicht nehmen. Ein Vorgehen gegen Facebook selbst wäre mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen, sodass dies nicht erforderlich gewesen sei. Die Deaktivierungsanordnung würde auch ein verhältnismäßiges Mittel darstellen, da der Wirtschaftsakademie keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offenstehen würde.

Die Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf nun der näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Berufungsgericht.

Autorin: Isabelle Haaf

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