Die Deutsche Bahn muss auch Kunden mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands die Zahlung per Lastschriftverfahren anbieten –
dies entschied der EuGH im Urteil v. 06.09.2019, RS C-28/18.
Sachverhalt
Der österreichische Verein für Konsumenteninformation hatte gegen die Deutsche Bahn geklagt, da Kunden für die Nutzung des Lastschriftverfahrens im Zahlungsverfahren ein Konto in Deutschland haben müssen. Der mit der Rechtssache befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Klausel der Deutschen Bahn verstößt gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro.
Der EuGH vertritt die Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation. Nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 solle es Verbrauchern gerade ermöglicht werden, für jegliche Zahlung innerhalb der Europäischen Union per Lastschrift nur ein einziges Konto zu nutzen, um damit Kosten zu vermeiden. Auch die alternativ angebotenen Zahlungsmethoden würden an der Unzulässigkeit nichts ändern. Wenn der Händler die Zahlungsmethode anbiete, dürfe er den Kunden nicht vorschreiben, in welchem EU-Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen sei. Ein Missbrauchs- oder Zahlungsausfallrisiko könnte z.B. auch dadurch verringert werden, dass die Fahrkarten erst nach erfolgreichem Einzug der Zahlung geliefert werden bzw. ihr Ausdruck ermöglicht werde.
Autorin: Isabelle Haaf