ONLINE-PORTAL FÜR IMMOBILIENMAKLER VERPFLICHTET AUF ERFOLGSPROVISION HINZUWEISEN


Vermittlungsportale für Immobilienmakler im Internet müssen gegenüber ihren Nutzern angeben, ob sie im Falle eines Vertragsschlusses mit einem vermittelten Makler eine Erfolgsbeteiligung erhalten –

dies entschied das LG Hamburg in seinem Urteil vom 15. April 2019, Az.: 406 HKO 13/19.

Sachverhalt

Die Beklagte führt ein Portal im Internet, welches der Vermittlung der dort gelisteten Immobilienmakler dient. Auf der Internetseite wurde wie folgt geworben: „Sie suchen einen Immobilienmakler? Bei uns können Sie sich Ihren Makler unverbindlich empfehlen lassen. Konkret für Ihre Immobilie. Jetzt Makler empfehlen lassen.“ Darauf, dass im Falle der erfolgreichen Vermittlung eine Provision an das Portal gezahlt wird, wurde der Kunde nicht hingewiesen. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend und reichte dagegen Klage ein.

Das Fehlen eines Hinweises auf eine Provision kann den Nutzer in die Irre führen.

Nach der Auffassung des Landgerichtes versteht es sich für die Nutzer nicht von selbst, dass auf einem solchen Portal eine Erfolgsprovision gezahlt werde. Der Kunde gehe davon aus, dass die Listung der Makler nach sachlichen Kriterien und nicht aufgrund finanzieller Zuwendungen geschehe. Dies komme daher, dass es Online-Portale zur Vermittlung von Immobilienmaklern gibt, die sich durch Werbung finanzieren. Einer Irreführung des Nutzers kann nur durch einen Hinweis auf die Erfolgsbeteiligung entgegengewirkt werden. Dieser ist auch deshalb notwendig, weil die Maklerprovision als solche für den Kunden unter Umständen höher ausfallen kann, wenn der Makler selbst einen Anteil an das Portal zu zahlen hat. Daher handle es sich bei der Provision um eine wesentliche Information zum Vertrag im Sinne des Wettbewerbsrechts, über welche grundsätzlich eine Pflicht zur Aufklärung besteht.

Autorin: Marie Hallung

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