UNERLAUBTE WERBEANRUFE BEI EHEMALIGEN KUNDEN SIND WETTBEWERBSWIDRIG


Werbeanrufe bei ehemaligen Kunden ohne deren Einwilligung dazu sind wettbewerbswidrig –

dies entschied das LG Köln im Urteil v. 02.10.2018, Az. 33 O 88/18.

Sachverhalt

Die Parteien sind Konkurrenten beim Vertrieb von Medizinprodukten. Ein Arbeitnehmer der Klägerin wechselte zu der Beklagten. Als der Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig war, rief er einen ehemaligen Kunden an. Dieser Kunde wechselte dann auch tatsächlich zu der Beklagten. Die Klägerin (die ehemalige Arbeitgeberin) stufte dies als rechtswidrig ein, da nach ihrer Meinung der Anruf nur dem Zweck gedient habe, den ehemaligen Kunden zu einem Wechsel zu bewegen. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass der Anruf des Arbeitnehmers nur dazu gedient habe, sich von dem ehemaligen Kunden zu verabschieden. Ein Beratungsgespräch sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte eine im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung, gegen diese sich nun die Beklagte wehrt.

Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung liegt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor.

Das LG Köln bestätigte die Verfügung, da ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt gewesen sei. Nach Ansicht des LG Köln sei der Anruf zu Werbezwecken erfolgt, da auch nach der Rechtsprechung ein solcher Zweck selbst dann vorliegen würde, wenn der Anruf nur mittelbar das Ziel verfolgen würde, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dafür würde vor allem der Zeitpunkt des Anrufs des Arbeitnehmers der Beklagten sprechen, da er sich noch während der Zeit bei der Klägerin von dem Kunden hätte verabschieden können. Der Telefonanruf wäre für den Arbeitnehmer unproblematisch möglich gewesen, da er selbst das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt hatte und demnach frühzeitig wusste, dass die Beziehung mit dem Kunden bald enden würde. Zudem habe der ehemalige Kunde unter eidesstattlicher Versicherung angegeben, dass der ehemalige Arbeitnehmer von sich aus einen Wechsel angeboten habe. Damit wurde gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ist der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Autorin: Isabelle Haaf

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