BEZEICHNUNG „KÄSE-ALTERNATIVE“ FÜR VEGANE PRODUKTE IST KEINE IRREFÜHRENDE WERBUNG


Die Bewerbung eines rein pflanzlichen Produktes mit der Bezeichnung „Käse-Alternative“ ist nicht unzulässig –

dies entschied das OLG Celle im Beschluss v. 06.08.2019, Az. 13 U 35/19.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Beklagte vertreibt vegane Lebensmittel, die sie auf ihrer Homepage und auf der Produktverpackung als „vegane Käse-Alternative“ bzw. „gereifte Käse-Alternative“ bezeichnet und bewirbt. Der Kläger forderte gerichtlich die Unterlassung. Hierfür bezog er sich auf die Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 14.06.2017 – C 422/16, „Tofu-Town.com“). Das erstinstanzliche Gericht hat diese Klage allerdings mit der Begründung abgewiesen, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten zulässig sei. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein.

Die Bezeichnung „Käse-Alternative“ verstößt weder gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 lit. a VO EU 1308/2013 noch gegen Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung LMIV).

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Bezeichnung „Milch“ und die nach der VO EU 1308/2013 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen dürfen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts nicht verwendet werden, selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnung durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt wird. Allerdings ist das OLG Celle der Ansicht, dass durch den Zusatz „Alternative“ hinreichend zum Ausdruck gebracht werden würde, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um eine Alternative zu Käse handeln würde. „Alternative“ würde dabei weder einen klarstellenden noch einen beschreibenden Zusatz darstellen, der auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweist, wie z.B. bei „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder „Cashewkäse“. Der Durchschnittsverbraucher würde unter einer „Alternative“ weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs „Käse“, sondern würde eine Klarstellung dahingehend verstehen, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse, sondern um etwas Anderes handelt. Die Bezeichnung würde auch nicht gegen die LMIV verstoßen. Nach den Vorschriften der LMIV müssen Lebensmittel mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet werden, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass der Verbraucher die tatsächliche Art des Lebensmittels erkennen und von anderen Erzeugnissen unterscheiden kann. Dies liegt bei der Bezeichnung „Käse-Alternative“ vor, da dem Verbraucher verdeutlicht werde, dass es sich bei dem Produkt zwar nicht um das Milcherzeugnis Käse, aber um ein Produkt aus Cashews handeln würde. Damit würde keine Irreführung und schließlich auch keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vorliegen.

Autorin: Isabelle Haaf

 

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