Die Online-Werbung eines Kosmetik-Studios mit den Bezeichnungen „medical beauty lounge“ und „medizinische Therapie“ ist wettbewerbswidrig –
dies entschied das LG Frankfurt a.M. im Urteil v. 28.05.2019, Az. 3-06 O 102/18.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Betreiber eines Kosmetikstudios und zugelassener Arzt. Im Rahmen der Werbung für sein Kosmetik-Studio wurden die oben genannten Bezeichnungen verwendet. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für unzulässig.
Die Werbeaussagen sind irreführend.
Das LG Frankfurt vertritt die Ansicht, dass die Bezeichnungen irreführend seien. Es werde bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass in dem Kosmetik-Studio medizinische Leistungen erbracht würden, was allerdings nicht der Fall sei. Medizinische Leistungen dürften nur von Ärzten oder Heilpraktikern vollbracht werden. Der Umstand, dass der Betreiber des Studios zugelassener Arzt sei, würde nichts daran ändern, denn es gehe um Leistungen, die in seinem Kosmetik-Studio stattfinden würden und nicht um medizinische Leistungen, die in seiner Arzt-Praxis vollbracht werden würden. Auch dürfe das Personal nicht als „Medizinkosmetikerinnen“ bezeichnet werden, da der Verbraucher dadurch erwarten würde, dass es sich um Personen handle, die auch medizinische Leistungen erbringen dürften.
Autorin: Isabelle Haaf