Ein vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verhängtes Zwangsgeld wegen verweigerter Auskünfte im Rahmen der DSGVO kann rechtmäßig sein –
dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 9. Mai 2019, Az.: 1 K 760/18.MZ.
Sachverhalt
Beklagter ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz. Er hatte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € auferlegt. Diese betreibt ein erotisches Tanzlokal, in dessen Separees man auch weitere sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Sowohl im Innenraum und den Separees als auch an der Fassade der Gaststätte sind oder waren Kameras zur Erfassung der Kundschaft und der Mitarbeiter/innen installiert. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen § 201 a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) ersuchte diese die Klägerin um Auskunft über den Umfang und die Art und Weise der Videoüberwachung. Ähnliche Anfragen wurden auch vom zuständigen Ordnungsamt und dem Beklagten übermittelt. Nachdem all diese unbeantwortet geblieben waren, hatte der Beklagte wiederholt um Auskunft ersucht, wobei die Klägerin die jeweiligen Fristen immer wieder verstreichen ließ. Auf die Androhung des Zwangsgeldes, über ein Jahr nach der ersten Anfrage durch die Staatsanwaltschaft, legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Frist sei zu kurz, um Auskunft zu gewähren. Auf eine erneute Aufforderung zur Auskunft wurde mit der Bitte reagiert, die Frist stillschweigend um 3 Monate zu verlängern. Daraufhin wurde das angedrohte Zwangsgeld vom Beklagten festgesetzt, da die Klägerin ihrer gesetzlichen Pflicht Auskunft zu gewähren, nicht in angemessenem Umfang nachgekommen war. Die Klägerin war der Auffassung es bestehe kein Grund für ein Zwangsgeld. Die betroffenen Personen würden durch Hinweisschilder informiert und die Kameras seien zur Vermeidung von Straftaten im Lokal notwendig. Außerdem würden die Aufzeichnungen bereits nach kurzer Zeit wieder gelöscht.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit war berechtigt das Zwangsgeld zu verhängen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist nach der DSGVO als zuständige Aufsichtsbehörde befugt Auskünfte anzufordern, die zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Kontrolle der Einhaltung der DSGVO, notwendig sind. Die Gestaltung der Fragebögen unterliegt dem Landesbeauftragten, der hierbei nicht die Grenzen seiner Kompetenzen überschritt. Daher waren die Fragen als solche zulässig und von der Klägerin zu beantworten. Das Zwangsgeld war nach Auffassung des Gerichts sowohl nach Art des Zwangsmittels als auch in seiner Höhe geeignet, um die Klägerin zur Auskunft zu bewegen. Das Zwangsgeld war somit angemessen und verhältnismäßig. Die Klage wurde abgewiesen.
Autorin: Marie Hallung