Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke –
dies entschied das OLG Köln im Urteil v. 26.07.2019, Az. 20 U 75/18.
Sachverhalt
Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten. Er schloss mit der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2000 einen Lebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten berief sich der Kläger auf Art. 15 DSGVO und begehrte Auskunft über bestimmte Informationen sowie auch über Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Da die DSGVO zu dieser Zeit noch nicht in Kraft getreten war, stützte der Kläger sein Auskunftsbegehren auf § 34 BDSG. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage als vollumfänglich unbegründet abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein.
Der Begriff „personenbezogene Daten“ i.S.d. Art. 4 DSGVO umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
Das OLG Köln stellt zunächst klar, dass das bei der Abfassung der zu treffenden Berufungsentscheidung geltende Recht, also das neue Recht (DSGVO) anzuwenden ist und verweist dabei auf §§ 513, 546 ZPO. Unter Art. 4 DSGVO würden sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Größe, Gewicht, Augenfarbe) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt, fallen. Eine Begrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten würde nicht im Einklang der DSGVO stehen, denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, würde es keine belanglose Daten mehr geben. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten sind, würde es sich dabei ohne weiteres um personenbezogene Daten handeln. Dieser weit gefasste Datenbegriff würde auch nicht das Geschäftsgeheimnis verletzen, weil der Kläger die Angaben selbst gegenüber der Beklagten gemacht hätte und diese ihm gegenüber damit nicht schutzbedürftig sind. Dem Kläger wird damit in der zweiten Instanz ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zugesprochen.
Autorin: Isabelle Haaf