Dem Verbraucher steht das Recht auf Widerruf nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB auch dann zu, wenn er die Schutzfolie einer Matratze entfernt hat –
dies entschied der BGH im Urteil v. 03.07.2019, VIII ZR 194/16.
Sachverhalt
Nach der Vorabentscheidung des EuGHs, vom 27.03.2019 (C-681/17), über das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Matratzen, zieht der BGH nun nach. Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger über die Webseite eines deutschen Onlinehändlers eine Matratze im Wert von 1.094,52 EUR. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Der Kläger sendete die Matratze allerdings wieder zurück und forderte nun den Kaufpreis sowie die Rücksendekosten.
Der EuGH hatte damals entschieden, dass es sich bei Matratzen nicht um Produkte handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.
Bei Matratzen liegt keine Ausnahme von dem bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern grundsätzlich eingeräumten Widerrufsrecht vor.
Der BGH folgt im Ergebnis und in der Begründung den Maßstäben, die der EuGH in seiner Vorabentscheidung vorgegeben hat. Die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB beruht dabei auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 e) der Verbraucherrechterichtlinie. Der BGH argumentiert, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen soll, in der er keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Im Hinblick hierauf würde die Ausnahmeregelung nur dann eingreifen, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei. Bei Anlegung des Maßstabes des EuGHs fällt eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den Ausnahmetatbestand, weil eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden könne. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage seien, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung für eine Wiederverwendung und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.
Autorin: Isabelle Haaf