Videoaufnahmen können berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Polizeianwärters begründen –
dies entschied das VG Berlin in seinem Beschluss vom 11. Juni 2019, Az.: VG 28 L 157.19.
Sachverhalt
Der betreffende Polizeianwärter wurde im Oktober 2017 für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Berliner Kriminalpolizei zugelassen. Er bekleidete den Rang eines Kriminalkommissaranwärters und wurde in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er selbst stellte 2018 ein Video auf YouTube online, welches im Dezember 2018 von den Medien aufgegriffen wurde. Der junge Mann ist auf diesem Video dabei zu sehen, wie er an der Kasse eines Cafés ein Telefonat mit dem Inhaber des Ladens vortäuscht. Bei seiner Bestellung bezieht er sich auf eine angeblich bestehende Abmachung und zahlt daher nicht für die bestellte Ware. Dieses Video sowie weitere Verfehlungen des Polizeianwärters führten zu seiner Entlassung durch den Berliner Polizeipräsidenten. Der Anwärter reichte dagegen einen Eilantrag am VG Berlin ein.
Das Werben für Betrugsmaschen verstößt gegen die Kernpflichten eines Polizeibeamten.
Nach Ansicht des Gerichtes war die Entlassung jedoch rechtmäßig. Die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten ist die Kernaufgabe der Polizei. Das werbende Vorführen von Betrugsmaschen ist davon jedoch nicht umfasst, auch nicht, wenn dies in Sketchform geschieht. Weiterhin handelte es sich dabei um keine „künstlerische Tätigkeit“ die grundrechtlich geschützt wäre. Das Video begründet die berechtigten Zweifel der Polizei an der charakterlichen Eignung des jungen Mannes, welche seine Entlassung rechtfertigen.
Autorin: Marie Hallung