Die Schulleitung ist berechtigt Schüler vorübergehend vom Unterricht zu suspendieren, wenn diese heimlich Fotos und Videos von ihren Lehrern machten und diese auf der Plattform Instagram verbreiteten –
dies entschied das VG Berlin in seinen Beschlüssen vom 7. Juni 2019, Az.: VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19.
Sachverhalt
Zwei Schüler der zehnten Klasse hatten heimlich im Unterricht Foto- und Videoaufnahmen eines Lehrers hergestellt und diese an einen Mitschüler weitergeleitet. Der Mitschüler hatte die Aufnahmen auf seinem Instagram Profil verbreitet. Darüber hinaus hatte er sie zum Teil mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen. Einer der beiden aufnehmenden Schüler hatte sein Verhalten zugegeben, der andere zumindest nicht bestritten. Daraufhin wurden die beiden für 9 Tage von der Schulleiterin suspendiert.
Die Schulleiterin war nach Auffassung des Gerichts zur Suspendierung berechtigt.
Die Schulleiterin durfte annehmen, dass die Schüler wussten, was mit den von ihnen weitergeleiteten Aufnahmen geschehen würde oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Es sei „lebensfremd“ davon auszugehen, sie hätten nicht gewusst was mit dem Material passieren würde. Darüber hinaus störe eine solche Verbreitung von Aufnahmen den Schulfrieden, vor allem wenn sie der Bloßstellung von Lehrern diene. Daher hielt das Gericht die Suspendierung für zulässig.
Autorin: Marie Hallung