PORTIONSWEISE NÄHRWERTANGABEN AUF VERPACKUNGSVORDERSEITE MÖGLICH


Bei wiederholenden Nährwertangaben auf der Vorderseite von Müsliverpackungen ist es dem Hersteller erlaubt die Angaben für eine zubereitete Portion zu verwenden –

dies entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 13. Juni 2019, Az.: 4 U 130/18.

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e. V. hatte gegen Dr. Oetker geklagt. Streitgegenstand war die Aufmachung der Verpackung eines Knuspermüslis. Auf der Seite des Kartons wurden die üblichen Angaben zu Kilokalorien, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz abgedruckt. Dies geschah einmal für 100g der reinen Knuspermüslimischung, als auch für eine Portion, die aus 40g des Müslis mit 60ml fettarmer Milch zubereitet wurde. Der Energiewert für 100g Müsli wurde mit 448 Kilokalorien angegeben, der für die zubereitete Portion mit 208 Kilokalorien. Der Energiegehalt der zubereiteten Portion von 208 Kilokalorien wurde auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt, der des Reinproduktes jedoch nicht. Dies hielt der Bundesverband in dieser Form für unzulässig und klagte dagegen. Das vorinstanzliche LG Bielefeld hatte diese Auffassung geteilt.

Die Angaben auf der Vorderseite müssen sich nicht auf 100g des reinen Produktes beziehen.

Sowohl das LG Bielefeld als auch der Bundesverband vertraten die Ansicht, dass die Angaben für 100g des unzubereiteten Produktes ebenfalls auf der Vorderseite anzugeben seien. Dies sei notwendig, damit den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung, die die Lebensmittelkennzeichnung in der EU regelt, entsprochen würde. Das OLG Hamm schloss sich dieser Meinung nicht an. Eine freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Müsliverpackung, die in der zur Entscheidung stehenden Form ausgestaltet ist, sei mit der Verordnung vereinbar. Die Angaben der zubereiteten Portion würden durch die 40g Müsli und 60ml Milch ebenfalls 100g entsprechen. Die Möglichkeit einer solchen Gestaltung würde dem Hersteller von der Verordnung eingeräumt. Das OLG wies die Klage des Bundesverbandes ab.

Autorin: Marie Hallung

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