AUCH PRODUKTEMPFEHLUNGEN KÖNNEN VERBOTENE REDAKTIONELLE WERBUNG SEIN


Werden Produkte von einem Influencer empfohlen, ohne dass dabei der kommerzielle Zweck kenntlich gemacht wird, liegt verbotene getarnte Werbung vor, wenn er sich hauptberuflich in dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu dem Unternehmen vorliegen, dessen Produkte er empfiehlt –

dies entschied das OLG Frankfurt a. M. in seinem Beschluss v. 28.06.2019, Az. 6 W 35/19.

Sachverhalt

In diesem Einstweiligen Verfahren hatte ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt, beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne dabei den kommerziellen Zweck zu verdeutlichen. Der Antragsgegner, der als sogenannter „Aquascaper“ arbeitet, präsentiert über seinen Instagram-Account Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Dabei veröffentlicht er unter anderem Beiträge, die Produkte einer Firma zeigen, für die er seinen eigenen Angaben zufolge in dem Bereich „social media“ tätig ist. Der Account-Name der Firma wurde dabei in dem Beitrag getagged, sodass Nutzer nach einem Klicken zu dem Account dieser Firma weitergeleitet werden.

Die Verlinkung auf präsentierte Produkte ist ein Indiz für die Verfolgung eines kommerziellen Zwecks.

Auf die Beschwerde des Vereins hin entschied das OLG Frankfurt a. M., dass es sich bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt des Antragsgegners um Werbung handelt, die den Absatz der dort präsentierten Produkte fördern soll. Nach Einschätzung des OLG würde der Antragsgegner Entgelte oder sonstige Vorteile, wie Rabatte oder Zugaben, für die Präsentation auf Instagram erhalten. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige und zum anderen sei es auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. Der Instagram-Account stelle damit eine geschäftliche Handlung dar. Diese geschäftliche Handlung sei auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach Ansicht des OLG genüge es, dass das Öffnen einer Internetseite es ermögliche, sich mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Der Antragsgegner handele damit unlauter i.S.d. §§ 3, 5a Abs. 6 UWG.

Autorin: Isabelle Haaf

 

 

 

 

 

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