FACEBOOK VOR GERICHT IN DEUTSCHER SPRACHE


Der Konzern Facebook kann sich in einem Prozess vor deutschen Gerichten nicht darauf berufen, er verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache –

dies entschied das OLG Köln in seinem Beschluss vom 9. Mai 2019, Az.: 15 W 70/18.

Sachverhalt

Im Verfahren ging es um das Begehren eines Antragstellers gegen Facebook, einen auf der Plattform gesperrten Post wieder freizuschalten. Ein Beschluss des vorinstanzlichen Landgerichts, Facebook im schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen, sowie zugehörige Schriftstücke wurden Facebook per Auslandszustellung nach Irland zugestellt. Hierbei wurde mit Verweis auf die europäische Zustellungsverordnung auf eine Übersetzung ins Englische verzichtet. Daraufhin sandten die Anwälte die Unterlagen zurück, mit der Begründung der Konzern, insbesondere die Rechtsabteilung in Irland, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und weitere Maßnahmen könnten nicht erwartet werden. Daher sei die Zustellung unwirksam.

Die Zurückweisung der Dokumente seitens Facebook erfolgte zu Unrecht.

Das Gericht führte an, dass bei einer dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens darauf abzustellen sei, ob es in der zuständigen Abteilung einen Sprachkundigen gäbe, dessen Heranziehung zur Übersetzung von Dokumenten erwartet werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, ob das Unternehmen im jeweiligen Land in der Art tätig ist, das davon ausgegangen werden könne, dass Mitarbeiter zur Bearbeitung rechtlicher Probleme mit den in diesem Land betroffenen Kunden zur Verfügung stehen. Facebook hat Millionen von Nutzern in Deutschland, denen die AGB auf Deutsch zur Verfügung gestellt werden. Die deutschen Kunden von Facebook kommunizieren mit dem Konzern in deutscher Sprache, bis hin zur Behandlung von Fragen in Bezug auf das Netzdurchsetzungsgesetz. Eine des Deutschen mächtige und mit rechtlichen Kenntnissen ausgestattete Abteilung innerhalb des Unternehmens ist daher anzunehmen. Das Gericht hielt es für zumutbar für Facebook die eingehenden Dokumente von der irischen Rechtsabteilung an die zuständige Abteilung weiterzuleiten. Die Zustellung des Beschlusses an Facebook war somit wirksam. Die Löschung des Posts des Antragstellers war darüber hinaus unzulässig und Facebook wurde zur Unterlassung einer weiteren Sperrung verurteilt.

Autorin: Isabelle Haaf

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