Ein Unternehmen ist haftbar, wenn eine von ihm engagierte Leadagentur wettbewerbswidrige Mittel zur Kundengewinnung einsetzt –
dies entschied das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 19. März 2019, Az.: 3-06 5/18.
Sachverhalt
Die Beklagte war Versicherungsmaklerin. Sie beauftragte eine in der Türkei ansässige Leadagentur zur Kundengewinnung und Vereinbarung von Vor-Ort-Terminen mit Interessenten. Leadagenturen werden genutzt, um diverse Aufgaben im Geschäftsbetrieb auszulagern. Klägerin war die Wettbewerbszentrale, welche gegen einen unerlaubten Anruf der Agentur vorging. Es wurde auf Unterlassung geklagt.
Für die Haftung des Auftraggebers ist es unerheblich, ob die Agentur selbstständig entscheidet.
Die Beklagte erläuterte, dass die Agentur entscheide an welchen ihrer Auftraggeber sie die akquirierten Kunden weiterleite. In den Anrufen zur Kundengewinnung wurde somit auch der Name der Beklagten nicht erwähnt und die Kundendaten erst nach Zustimmung des Interessenten an die Versicherungsmaklerin herausgegeben. Nach der Auffassung des LG Frankfurt sei diese Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses jedoch irrelevant. Die Agentur zähle im Sinne des Wettbewerbsrechts als Beauftragte. Damit sei die Beklagte als Auftraggeberin verpflichtet sicherzustellen, dass sich die Agentur nicht wettbewerbswidrig verhalte. Da dies nicht geschah kann eine Haftung für die Handlungen der Agentur begründet werden.
Autorin: Marie Hallung