Apotheken dürfen beim Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine Werbegeschenke verteilen –
dies entschied der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019, Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18.
Sachverhalt
Klägerin in beiden Prozessen war die Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Beklagte waren jeweils der Betreiber einer Apotheke in Berlin und einer Apotheke in Darmstadt. Beide hatten bei der Einlösung eines Medikamentenrezeptes kleine Werbegeschenke dazugegeben, einmal einen Brötchengutschein für eine ortsansässige Bäckerei und einmal einen 1-Euro-Gutschein für einen weiteren Einkauf in der Apotheke. Beide waren auf Unterlassung dieser Praxis in Anspruch genommen worden. Die Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist der Auffassung, das Verteilen von Werbegeschenken bei der Einlösung von Medikamentenrezepten verstoße gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Im Fall der Darmstädter Apotheke hatte die Klägerin Recht bekommen, in Berlin die Beklagte. Die jeweils unterlegenen Parteien gingen in Revision.
Schon geringwertige Werbegeschenke sind unzulässig, entschied der BGH.
Bereits die Ausgabe kleiner Werbegaben ist wegen des Verstoßes gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel wettbewerbswidrig. Werbegaben dürfen bei der Werbung für Medikamente nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmesituationen verteilt werden. Da es sich bei den Preisbindungsvorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG handelt, können Verstöße zu Unterlassungsansprüchen führen. Damit soll eine Beeinflussung des Verbrauchers bei seiner Entscheidung in Bezug auf Heilmittel durch Werbegeschenke verhindert werden. Weiterhin soll einer Störung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch einen Preiskampf der Apotheken vorgebeugt werden.
Autorin: Marie Hallung