URHEBERRECHTSENTSCHÄDIGUNG FÜR VW-BEETLE ABGEWIESEN


Die Tochter und Erbin eines früher bei Porsche angestellten Konstrukteurs hat keinen Anspruch auf eine Urheberrechtsentschädigung für den VW-Beetle –

dies entschied das LG Braunschweig in seinem Urteil vom 19.06.2019, Az.: 9 O 3006/17.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte eine Urheberrechtsentschädigung von VW für die Arbeit ihres Vaters gefordert. Der 1966 verstorbene Konstrukteur, der ab 1931 bei Porsche gearbeitet hatte, sei maßgeblich an der Schöpfung des ersten VW-Käfers beteiligt gewesen und dieses Werk setze sich im heutigen VW-Beetle fort. Sie hatte sich dabei auf § 32 a UrhG berufen, der eine faire Vergütung für wirtschaftlich unerwartet erfolgreiche Werke sichern soll. VW führte an, die Arbeit des Vaters falle nicht unter den Schutz des Urheberrechts, da die Form des Ur-Käfers technisch bedingt gewesen sei. Weiterhin sei das Urheberrechtsgesetz erst 1966 in Kraft getreten und damit nicht auf vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge anwendbar.

Das Gericht verneinte den Anspruch der Klägerin trotz der Anwendbarkeit des §32 a UrhG.

Zur Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit der Arbeit des Konstrukteurs wurden auch bereits vorher existierende Entwürfe für andere Fahrzeuge herangezogen. So hatten zum Beispiel schon der Tatra V570 oder der Mercedes Typ 130 das Konzept der stromlinienförmigen Karosse mit Heckmotor verwendet. Die Zeichnungen des Vaters genügten zudem den strengen Anforderungen der damaligen Zeit an angewandte Kunst nicht und waren somit nicht schutzfähig. Auch konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die Arbeit ihres Vaters in das Exposé für einen Volkswagen überhaupt einfloss. Selbst bei einer, durch das Gericht unterstellten, Schutzfähigkeit des Werkes verneinte das LG einen Entschädigungsanspruch aufgrund eines fehlenden übereinstimmenden Gesamteindruckes.

Autorin: Marie Hallung

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