BENUTZUNG VON BILDZEICHEN ALS ANSPIELUNG AUF GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN MÖGLICHERWEISE UNZULÄSSIG


Die Verwendung von Bildern, die auf Gebiete mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung hinweisen, können als irreführende Anspielungen rechtswidrig sein

– dies entschied der EuGH am 2. Mai 2019 in der Rechtssache C-614/17.

Sachverhalt

Die Industrial Quesera Cuquerella SL verkaufte einige ihrer Käsesorten mit dem Bild eines Reiters. Dieses ähnelte den Darstellungen von Don Quijote de la Mancha. Weiterhin enthielt das Etikett Bilder eines abgemagerten Pferdes, von Landschaften mit Schafen und Windmühlen und die Aufschrift „Quesos Rocinante“. Diese Darstellungen, sowie der der Ausdruck „Rocinante“ spielen auf Miguel de Cervantes Roman „Don Quijote de la Mancha“ an; „Rocinante“ ist das Pferd Don Quijotes. Die derart vertriebenen Käse werden nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung „queso manchego“ erfasst. Unter den Schutz dieser Bezeichnung fallen in der Mancha (Spanien) mit bestimmten Produktionsverfahren hergestellte Schafsmilchkäse. Gegen das Layout der Verpackung ging die Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego vor. Sie war der Auffassung, es verletze den Schutz der Ursprungsbezeichnung. Es handle sich um eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 510/2006). Der Oberste Gerichtshof Spaniens legte dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob die Verwendung von Bildzeichen eine Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung sein kann. Darüber hinaus wollte er wissen, ob dies auch der Fall ist, wenn der Verwender im Gebiet der geschützten Bezeichnung zwar seinen Sitz hat, aber seine Produkte nicht unter den Schutz der Bezeichnung fallen.

Der Gerichtshof entschied, dass die Verwendung von Bildzeichen eine Anspielung auf eingetragene Bezeichnungen sein kann.

Die eingetragenen Bezeichnungen sollen vor jeglichen Anspielungen geschützt werden, somit sind auch Anspielungen durch Bildzeichen umfasst. Entscheidend ist, ob das Layout geeignet ist dem Verbraucher das von der geschützten Bezeichnung umfasste Produkt unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Auch die Verwendung von entsprechenden Bildzeichen durch einen ortsansässigen Erzeuger, dessen Produkte ähnlich sind, jedoch nicht unter die geschützte Bezeichnung fallen, können Anspielungen darstellen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Anspielung ist vom „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ auszugehen. Die konkrete Entscheidung, ob der Vertrieb des Käses wie oben geschildert rechtswidrig ist obliegt dem spanischen Vorlagegericht und nicht dem EuGH.

Autorin: Marie Hallung

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder